Urlaub, Teilurlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung und Verfall
In jedem Arbeitsverhältnis
(Vollzeit, Teilzeit, befristet, geringfügige Beschäftigung)
entsteht ein Urlaubsanspruch, entweder gesetzlich, tariflich oder durch
besondere Vereinbarung.
Inhalt, Dauer und Abwicklung des
gesetzlichen Urlaubsanspruchs richten sich nach dem
Bundesurlaubsgesetz, welches eine Urlaubsdauer von 24 Werktagen (§
3) vorsieht, die nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten
fällig werden und danach an jedem 1. Tag eines Kalenderjahres.
Scheidet der Arbeitnehmer in der
zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht ihm
der volle Jahresurlaub zu, sonst nur anteilig in Höhe von 1/12
für jeden vollen Monaten des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses (§ 5). Dieser anteilige Urlaub steht dem
Arbeitnehmer auch zu, wenn er vor Erfüllung der Wartezeit
ausscheidet.
Während des Urlaubs besteht
Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt
§ 611 BGB). Ob zusätzlich noch Urlaubsgeld zu gewähren
ist, richtet sich ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, nach
Tarifrecht oder betrieblichen Übung; ein gesetzlicher Anspruch auf
Urlaubsgeld besteht nicht. Urlaubsgeld kann, wie Weihnachtsgeld, als
freiwillige Gratifikation, als Teil eines 13. Monatsgehalts oder
als – tarifliche – Jahressonderzahlung geleistet werden.
Vom Urlaubsentgelt und dem
Urlaubsgeld ist die Urlaubsabgeltung zu unterscheiden, bei der es sich
um Bezahlung von Urlaub (Urlaubstagen) handelt, der infolge Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen bzw.
gewährt werden konnte, wobei es gleichgültig ist, ob diese
Beendigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt. Dabei
gilt der Grundsatz, daß Resturlaub vor Vertragsende genommen
bzw. gewährt werden muß; wenn dies nur zum Teil möglich
ist, muß der nicht mehr gewährte Rest abgegolten werden.
Zu beachten ist, daß alle genannten Urlaubsansprüche verfallen können.
Grundsätzlich verfallen Urlaub,
Teilurlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und auch Urlaubsabgeltung,
wenn die Ansprüche nicht bis zum 31.12. eines Kalenderjahres
erfüllt werden.
Bei dringenden betrieblichen oder
persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erfolgt eine
Übertragung auf das nächste Kalenderjahr, aber längstens
nur bis zum 31.03.. Urlaub, der bis dahin nicht genommen oder
gewährt worden ist, verfällt, es sei denn, daß der
Arbeitgeber mit der Gewährung vorher in Verzug war; dann
behält der Arbeitnehmer seine Ansprüche als Verzugsschaden.
Der Verfall der Ansprüche tritt
insbesondere auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer im
Übertragungszeitraum erkrankt und die Erkrankung über den
31.03. des betreffenden Kalenderjahres hinaus andauert.
Es kann auch keine Urlaubsabgeltung
verlangt werden, weil diese die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers
voraussetzt, der den Resturlaub nur wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr erhalten konnte.