Der Notar ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Er ist zur Unparteilichkeit und zur Verschwie-genheit verpflichtet. Für seine Amts-tätigkeit muss er die gesetzlich vor-geschriebenen Gebühren erheben.
Der Schwerpunkt notarieller Tätigkeit liegt in den Bereichen des Grundstücksrechts, des Erbrechts, des Familienrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden, wie etwa der Grundstückskaufvertrag, der Erbvertrag, der Ehevertrag und der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft. Die Mitwirkung des Notars ist aber auch auf Gebieten anzuraten, in denen das Gesetz nicht zwingend eine notarielle Beurkundung vorsieht, so beispielsweise bei der Errichtung von Testamenten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen und bei der Gründung einer Personengesellschaft.
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